[ Auszug: (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche
Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall
gelten soll, dass ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]